Vogelgrippe: Registrierungspflicht für Geflügelhalter

Vogelgrippe – diese Massnahmen gelten

Der Bund und die Kantone haben die gesamte Schweiz zum
Vogelgrippe-Kontrollgebiet erklärt. Deshalb gelten bis mindestens
15. Februar 2023 die folgenden Massnahmen für alle
Geflügelhaltungen, unabhängig von ihrer Grösse oder der
Anzahl gehaltener Tiere:

  • Hühner, Gänse und anderes Geflügel dürfen nur unter Auflagen ins Freie, zum Beispiel in Aussenräume mit dichtem Dach und spatzensicher vergitterten oder mit Netzen verkleideten Seitenwänden.
  • Auslaufflächen und Wasserbecken dürfen dem Hausgeflügel nur zugänglich gemacht werden, wenn die Abdeckung den Kontakt zu Wildtiere verhindert (z. B. Netze, Zäune, Verbrämungsbänder).
  • Gefüttert werden darf nur noch in vor Wildvögeln gesicherten Gehegeteilen.
  • Wassergeflügel (Enten, Gänse) und Laufvögel (Strausse) müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.
  • Das Geflügel ist gut zu beobachten und es gilt die Aufzeichnungs- und Meldepflicht für krankes und totes Hausgeflügel.
  • Märkte, Ausstellungen und Ähnliches mit Geflügel sind verboten.

Registrierungspflicht

Wer Geflügel hält, ist verpflichtet, dies dem Veterinäramt zu melden.

Über die Kurz-URL www.zh.ch/vogelgrippe gelangen Sie zum
Registrierungs-Link. Sie können auch den Kundenservice des
Veterinäramts unter Telefon 043 – 259 41 41 erreichen.