In Anwendung von § 42 Abs. 2 des Gemeindegesetzes in Verbindung mit Art. 19 der Gemeindeordnung, werden die Interessenbindungen des Gemeinderates offengelegt.
Jedes Mitglied der Gemeindebehörden (Gemeinderat und Rechnungsprüfungskommis-sion) informiert die Gemeindeverwaltung zu Beginn des Amtsantritts und jeweils auf Jahresbeginn schriftlich über die Angaben der Interessenbindungen. Als Interessen-bindungen gelten: Haupt- und allfälliger Nebenerwerb, die Tätigkeit und Organstellung in Führungs- und Aufsichtsgremien, eine dauernde Leitungs- und Beratungsfunktion sowie die Mitgliedschaft oder Mitwirkung in Kommissionen. Die Offenlegung dient der Transparenz der Entscheidfindung, stärkt die Legitimation von Beschlüssen und ver-einfacht die Durchsetzung der Ausstandsregeln. Die Behördenmitglieder deklarieren ihre Interessenbindungen selber. Die Angaben wurden nicht überprüft oder verifiziert, sondern werden im gemeldeten Umfang publiziert.