Wenn Sie den Zuzug oder Wegzug bei der Einwohnerkontrolle gemeldet haben, wird diese Information direkt an den Bereich Steuern weitergeleitet.

Zuzug aus dem Ausland

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zuzugsdatum. Diesen Steuerpflichtigen wird das Formular "provisorischer Steuerbezug" über Angaben von Einkommen und Vermögen zugestellt, damit eine provisorische Steuerrechnung ab Zuzug bis Ende Jahr erstellt werden kann.

Zuzug aus dem Inland

Die Steuerpflicht beginnt rückwirkend auf den 1. Januar des Zuzugsjahres. Diesen Steuerpflichtigen wird automatisch auf Grund der letztbekannten Steuerfaktoren eine provisorische Rechung ausgestellt. Auf Wunsch können uns selbstverständlich abweichenden Faktoren mitgeteilt werden.

Wegzug in das Ausland

Kontaktieren Sie mindestens 1 Monat vor dem Wegzug das Steueramt. Sie erhalten dann die Steuererklärung für das laufende Jahr. Wir benötigen schnellstmöglich eine schriftliche Vollmacht, wer für Sie in der Schweiz als Steuervertreter bestimmt ist.

Wegzug in eine andere Schweizer Gemeinde

Bei Wegzug in eine andere Gemeinde in der Schweiz ist rückwirkend auf den 1. Januar des Wegzugsjahres die neue Wohngemeinde zuständig. Bei uns geleistete Zahlungen des betreffenden Steuerjahres werden mit Zins zurückerstattet. Teilen Sie uns für die Rückzahlung die gewünschte Bank- oder Postverbindung mit.

 

Dienstleistung

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Wohnortswechsel (Steuern)