Die Quellensteuer wird in der Schweiz direkt vom Einkommen ausländischer Arbeitnehmenden abgezogen
- sofern diese keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (Grenzgängerinnen und Grenzgänger)
- oder ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) in der Schweiz wohnen.
Arbeitgebende überweisen die Quellensteuer der kantonalen Steuerbehörde.