Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2026 – 2030

Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026 - 2030 auf den Sonntag, 8. März 2026 festgesetzt.

Gemäss Art.  7 der Gemeindeordnung sind folgende Behörden auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren zu wählen:

  • Fünf Mitgliedern des Gemeinderats inkl. dessen Präsidentin bzw. Präsidenten
  • Fünf Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission inkl. deren Präsidentin bzw. Präsidenten

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt.

Die Wahl wird gemäss Art. 8 der Gemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.

Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens Mittwoch, 26. November 2025, 11.00 Uhr beim Gemeinderat (wahlleitende Behörde) Winkel 13, 8415 Berg am Irchel eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 18. März 2026, 16.00 Uhr können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am Montag, 9. März 2025 amtlich publiziert.

Wählbar in

  • den Gemeinderat ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in der Politischen Gemeinde Berg am Irchel hat (§ 23 GPR und Art. 5 der Gemeindeordnung)
  • die Rechnnungsprüfungskommission ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in der Politischen Gemeinde Berg am Irchel hat (§ 23 GPR und Art. 5 der Gemeindeordnung)

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 5. Dezember 2025 bis 12. Dezember 2025, 12.00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindeverwaltung Berg am Irchel, Winkel 13, 8415 Berg am Irchel und online auf der Homepage www.bergamirchel.ch bezogen werden.

Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Berg am Irchel, 17. Oktober 2025                                              Der Gemeinderat Berg am Irchel